Berufsrückkehr

Zu den Berufsrückkehrenden zählen Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren oder
pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und nach angemessener Zeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von einem Jahr, nachdem der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist.