Finanzielle Förderung von Weiterbildung

Ein Überblick über wichtige aktuelle Förderinstrumente zur Finanzierung einer Weiterbildung sowie Hinweise auf Stipendien.

Auf dem Weg durch den Förderdschungel können Sie sich auch gern von den Expert*innen im Beratungsnetzwerk Weiterbildung von Schleswig-Holstein informieren und begleiten lassen. 

Sie haben schon eine Weiterbildung ins Auge gefasst? Dann hilft Ihnen der Fördernavigator sicher weiter. Er zeigt Ihnen, welche Fördermöglichkeiten für Sie und Ihr Weiterbildungsvorhaben in Frage kommen kann.

Entdecken Sie die Möglichkeiten zur Förderung Ihrer Weiterbildung.

Wichtige Förderinstrumente

Wollen Sie mehr über einzelne Förderinstrumente erfahren, klicken Sie auf die relevante Bildkachel, und gelangen zur Übersichtsseite des Förderprogramms. 

Weitere ergänzende Informationen

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Das vom Bundestag vorgelegte „Arbeit-von-morgen-Gesetz wurde am 15. Mai 2020 im Bundesrat verabschiedet. Im Sinne der Nationalen Weiterbildungsstrategie fördert dieses Gesetz insbesondere das lebenslange Lernen und unterstützt Maßnahmen für die Überwindung der „Corona“-Krise.

  • Die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert. Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte. Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte. Diese Förderleistungen können ab dem kommenden Jahr vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden.
  • Damit mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung.
  • Künftig kann Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.
  • Zur Qualitätssicherung der Weiterbildungsmaßnahmen hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmezulassung.
  • Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen verstetigt das Gesetz die Assistierte Ausbildung und entwickelt sie weiter.
  • Mit dem Gesetz wird zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger ermöglicht, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden.
  • Das Gesetz stärkt und modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung kann Videotelefonie genutzt werden.

praktikable Lösungen für die Corona-Krise:

  • Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.
  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.      Ein ausführliches erklärendes Interview finden Sie als Video in der Mediathek

Das Bil­dungs­kre­dit­pro­gramm der Bun­des­re­gie­rung ist da­für ge­dacht, Schü­ler*in­nen und Stu­die­ren­de in fort­ge­schrit­te­nen Aus­bil­dungs­pha­sen durch ei­nen ein­fa­chen und zins­güns­ti­gen Kre­dit zu unterstützen. Der Kredit wird unabhängig von den eigenen Vermögensverhältnissen oder dem der Eltern an Personen vergeben, die zwischen 18 und 35 Jahren sind.
Finanziert wird ein Teil der Lebenshaltungs­kosten während

  • der Schlussphase Ihrer Ausbildung
  • eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums oder
  • eines Praktikums

Der Bildungskredit ist kombinierbar mit dem BAföG (Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz), dem BAföG-Bankdarlehen und dem KfW-Studienkredit.

Der Bildungskredit wird über die KfW-Bank ausgereicht. Auch dort können sie sich informieren.

Unabhängig vom Einkommen werden monatlich 100, 200 oder 300 Euro ausgezahlt.
Die Einmalzahlung einer Teilsumme möglich.
Finanziert werden ein Teil der Lebenshaltungs­kosten von Menschen, die 18 bis 35 Jahre alt sicnd und ihre Ausbildung oder das  Studium in Vollzeit  durchführen.
Er kann beantragt werden

  •  für die Schlussphase einer Ausbildung
  • eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums oder
  • eines Praktikums.

Der Bildungskredit ist kombinierbar mit dem BAföG (Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz), dem BAföG-Bankdarlehen und dem KfW-Studienkredit.

weitere Informationen

Die KfW finanziert Lebenshaltungs­kosten während des Studiums unabhängig vom Studien­fach.

  • Flexible monatliche Auszahlung bis 650 Euro
  • Unabhängig vom Einkommen
  • Keine Sicherheiten notwendig
  • Flexible Rückzahlung

Es spielt keine Rolle, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder berufs­begleitend studieren. Auch Fern­studien­gänge sind möglich. Auslands­semester fördern wir, wenn Sie weiterhin in Deutschland immatrikuliert sind.
Ihre Hochschule muss ihren Sitz in Deutsch­land haben und staatlich oder staatlich anerkannt sein.

Informationen: Kfw-Studienkredit

bundesweite Regelungen bzgl. spezieller Zielgruppen, Branchen, Themen etc.
Links:
Deutscher Bildungsserver – Fördermöglichkeiten 
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – Förderdatenbank

Berufsbezogene Weiterbildungen können als „Werbungskosten“ unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Bei nicht berufsbezogenen Weiterbildungen unter „Sonderausgaben“ bis zu 4.000 €. Zu den durch eine Fortbildung entstehenden Kosten zählen z.B. die Lehrgangsgebühren, Literaturkosten, Fahrtkosten zum Lehrgang, zu Arbeitsgruppen, Bibliotheken, Prüfungen, Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand usw. Die Kosten müssen glaubhaft gemacht werden, d.h. hinsichtlich der Fahrtkosten führen Sie z.B. eine Liste.

Link: Steuern sparen – Geld vom Finanzamt

Die Studienstarthilfe ist eine einmalige, zweckgebundene Zuwendung des Landes Schleswig-Holstein für Studieninteressierte aus Elternhäusern mit geringem Einkommen, um Sonderausgaben wie Einschreibgebühr, Semestergebühr und studienspezifische Anschaffungen zu finanzieren. Damit soll der Studienstart in Schleswig-Holstein erleichtert werden.

Weitere Informationen, Checkliste und Antragsformular unter: https://studentenwerk.sh/de/studienstarthilfe