Demnach können Internetkurse oder Mentoring-Programme vertraglich nichtig sein, wenn sie nicht über eine behördliche Zulassung verfügen.
Das Urteil bezieht sich auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus den 1970er-Jahren. Es schreibt vor, dass jeder Fernunterrichtskurs, der bestimmte Kriterien erfüllt, eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) benötigt. Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG) und das gezahlte Entgelt zu erstatten. Zudem drohen Bußgelder.
„Die Entwicklung mag kurzfristig für Verunsicherung sorgen, könnte langfristig aber zu mehr Qualität und Seriosität in der Weiterbildungslandschaft führen. Im Zweifel sollte man fachkundigen Rat einholen – es geht um das Vertrauen der Kunden und die eigene Existenz.“, so das Fazit des Autors.
Hinweis: BGH, Urteil vom 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24