Seit August wird ein Teil der freiwilligen Teilnehmenden zu Integrationskursen wieder zugelassen. In einem Schreiben informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die aktuellen Bedingungen. Zugelassen werden demnach Personengruppen mit „dauerhafter positiver Bleibeperspektive“, etwa Geflüchtete aus der Ukraine, EU-Bürger*innen und deutsche Staatsangehörige mit geringen Deutschkenntnissen.
„Die Zulassung zur Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erfolgt im Rahmen verfügbarer Kursplätze, die von den verfügbaren Haushaltsmitteln abhängig sind. Zur Sicherung der Steuerbarkeit und Finanzierung des Integrationskurssystems werden zukünftig insbesondere
prioritär Personen zugelassen, die dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen sollen.“
Merkblatt zum Integrationskurs
FAQ Wiederzulassung von bestimmten
Personengruppen nach § 44 Abs. 4 AufenthG
